Das Fahrrad ist immer wieder ein wichtiges Streitobjekt zwischen Mietern und Vermietern. Grundsätzlich darf dieses immer dann mit in die Wohnung Berlin genommen werden, wenn im Haus kein geeigneter anderer Raum zur Verfügung steht, wie ein Keller oder ähnliches.
Doch sobald ein Keller zur Verfügung steht, der der einzelnen Wohnung zugeordnet werden kann, wird meist auch in der Hausordnung geregelt, dass die Fahrräder nicht mehr in den Wohnungen untergebracht werden dürfen. Zum Einen reicht der Platz in diesen ohnehin oft nicht aus, zum Anderen wird der Transport des Fahrrads durch das Treppenhaus wohl ebenfalls recht beschwerlich sein.
Nun gehen viele Mieter dazu über, die Fahrräder der Einfachheit halber, im Treppenhaus abzustellen. Doch dies ist nach Ansicht der höchsten Richter keinesfalls rechtens, da hierdurch die Fluchtwege versperrt werden könnten. Das heißt, die Mieter sämtlicher Wohnungen könnten dadurch in ihrer Sicherheit gefährdet werden, sodass ein Abstellen von Fahrrädern im Treppenhaus grundsätzlich zu untersagen ist.
Ausnahmen, die besagen, dass man sein Fahrrad im Treppenhaus abstellen kann, gelten nur für kurze Zeiten, also um etwas aus der Wohnung zu holen. Weiterhin finden Ausnahmeregelungen bei sehr teuren und wertvollen Fahrrädern Anwendung, die ebenfalls in der Wohnung selbst abgestellt werden dürfen. In allen anderen Fällen haben die Fahrräder jedoch nichts in den Wohnungen zu suchen, was sich auch jeder Mieter klar machen sollte. Denn durch das Abstellen in der eigenen Wohnung kann es hier zu Problemen mit dem Platz und den Fluchtwegen kommen, weshalb zugestellte Zugangswege stets vermieden werden sollten.
